Bundeskinderschutzgesetz in der Jugendarbeit
Das Bundeskinderschutzgesetz steht für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland. Für die Jugendarbeit bedeutet es konkret, dass der Landkreis Emsland als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet ist, Vereinbarungen mit Trägern zu schließen, um Kinder und Jugendliche bestmöglich vor Kindeswohlgefährdung und sexueller Gewalt zu schützen.
Seit dem Jahr 2014 schließt daher der Landkreis Emsland Vereinbarungen mit finanziell geförderten Verbänden und Vereinen zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII ab. Mit Trägern, bei denen Hauptamltiche tätig sind, wird zusätzlich eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII abgeschlossen.
Die Vereinbarungen sind alle drei Jahre zu erneuern.
Um den Kinderschutz weiter zu verbessern, ist es dem Landkreis Emsland ein großes Anliegen, dass alle, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, eine Vereinbarung unterzeichnen. Der Landkreis Emsland hat daher im September 2017 alle Vereine, Verbände, Kirchengemeinden und gewerblichen Anbieter an mit der Bitte eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.
Im November 2017 wurden dezentral fünf inhaltsgleiche Infoveranstaltungen angeboten. Themen der Informationsveranstaltungen:
- Warum sollte ich eine Vereinbarung abschließen? Wozu verpflichte ich mich?
- Von wem müssen erweiterte Führungszeugnisse eingesehen werden?
- Was ist beim Datenschutz zu beachten?
- Beispiele aus der Praxis und Tipps zur Umsetzung.
An den Veranstaltungen in Papenburg, Sögel, Meppen und Lingen nahmen insgesamt über 500 Personen teil. Die gute Resonanz zeigt ein großes Interesse an der Thematik. Beratungs und Informationsangebote stehen selbstverständlich weiterhin zur Verfügung. Die Ansprechpersonen sind der Anlage 1 Ansprechpartner zu entnehmen. Sie können sich auch gerne an den Landkreis Emsland unter der Nummer bzw. E-Mailadresse unten auf der Seite wenden.
Links:
Vereinbarung § 72a LK Emsland 2017
Vereinbarung § 8a und § 72a LK Emsland 2017
Anlage 2 – Wann muss ein Führungszeugnis eingesehen werden
Anlage 3 – Tipps zum Umgang mit Führungszeugnissen
Anlage 3a – Dokumentation Führungszeugnis
Anlage 3b – Bescheinigung Beantragung Führungszeugnis
Anlage 3c – Merkblatt Kosten Führungszengnis
Anlage 4 – Beispiele Verhaltensrichtlinien
Präsentation Infoveranstaltung § 72a SGB VIII
Straftaten nach § 72a SGB VIII – Stand 01-2018
Interaktives Training zu Fragen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen: https://www.360-grad-achtsam.de
Online-Tool zur Abfrage, wie Jugendliche die Präventionsmaßnahmen im Verein wahrnehmen: https://fragen-an-dich.de
Weitere Informationen unter der E-Mail-Adresse jugend@emsland.de oder unter der Telefonnummer 05931/441440.